AGB

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen Produkt-/Warenkauf gegenüber Privatpersonen

§ 1 Allgemeines
  • 1. Sämtliche Angebote, Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Geschäftsbedingungen. Sie sind Bestandteil aller Verträge, die der Verkäufer Hahn Fahrzeugbauteile und Räder Handelsgesellschaft mbH mit dem Besteller über Lieferungen oder Leistungen schließt. Ältere Geschäftsbedingungen verlieren hiermit ihre Gültigkeit.
  • 2. In Katalogen, Homepage, Prospekten, Rundschreiben, Anschreiben und Preislisten gemachte Angaben über Gewichte, Maße, Leistungen, Abbildungen, Preise und Lagerfristen sind nur Richtwerte und können Änderungen unterliegen. Sie werden verbindlich, wenn sie im Vertrag oder der Geschäftskorrespondenz vom Verkäufer ausdrücklich zugesichert werden. Sonst gelten die am Tag der Lieferung zutreffenden Daten.
  • 3. Der Verkäufer nimmt Daten seiner Kunden in Dateien auf und verarbeitet sie, worauf entsprechend der DSGVO hingewiesen wird.
§ 2 Angebot, Vertragsabschluss, Lieferung
  • 1. Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich. Bestellungen des Käufers gelten erst dann als angenommen, wenn wir sie schriftlich bestätigt haben. Wenn wir einen mündlichen oder fernmündlich geschlossenen Vertrag nicht schriftlich bestätigen, gilt die von uns erteilte Rechnung als Bestätigung.
  • 2. Jede Bestellung bedarf zur Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers. Das gilt auch für Ergänzungen, Änderungen und Nebenabreden. Ist nichts anderes vereinbart, verstehen sich die Preise ab Lager des Verkäufers zzgl. der geltenden Umsatzsteuer. Sie schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherungen und sonstige Versandkosten nicht mit ein. Nimmt der Kunde die bestellte Ware nicht bis zu dem in der Auftragsbestätigung genannten Termin ab, so gelten die Preise des Liefertags.
  • 3. Angaben zum Gegenstand der Lieferung oder der Leistung (z.B. Gewichte, Maße und technische Daten) sowie Darstellungen derselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) geben nur Anhaltspunkte. Sie sind keine zugesicherten Eigenschaften, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Der Besteller hat selbst zu entscheiden ob sich der Gegenstand für seinen Verwendungszweck eignet.
  • 4. An abgegebenen Angeboten, Kostenvoranschlägen, dem Besteller zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Berechnungen, Beschreibungen, Bildern, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln behält sich der Verkäufer das Eigentum oder Urheberrecht vor. Der Besteller darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung des Verkäufers Dritten nicht zugänglich machen oder bekannt geben, nutzen oder vervielfältigen. Er hat dieselben auf Verlangen vollständig und ohne Einbehaltung von Kopien an den Verkäufer zurückzugeben.
  • 5. Der Kunde ist auch zur Abnahme von Teillieferungen verpflichtet, ohne dass es seiner vorherigen Zustimmung bedarf. Er ist zum Rücktritt vom Vertrag wegen Nichteinhaltung der Lieferfrist dann berechtigt, wenn er dem Verkäufer durch eingeschriebenen Brief eine Nachfrist von mindestens 4 Wochen gesetzt hat, es sei denn, dass der Verkäufer einen festen Termin schriftlich bestätigt hat.
  • 6. Der Anspruch auf Schadenersatz wird – soweit gesetzlich zulässig – ausdrücklich ausgeschlossen. Das gilt auch für den Ersatz unmittelbarer Schäden und alle sonstigen Gewährleistungsansprüche.
  • 7. Arbeitskämpfe, Verkehrsstörungen und höhere Gewalt befreien den Verkäufer für die Dauer der Auswirkungen von der Lieferpflicht. Der Verkäufer kann wegen des nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurücktreten. Schadenersatzansprüche stehen dem Kunden nicht zu.
  • 8. Tritt der Besteller vom Vertrag/Bestellung ohne Grund zurück so hat der Verkäufer Recht auf Schadensersatz. Der Schadenersatz beträgt mindestens 20 % des Auftragwertes.
§ 3 Preise
  • 1. Die Preise gelten für den in der Auftragsbestätigung aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Bestehen keine angebots- oder kundenspezifische Preisvereinbarungen, so werden erteilte Aufträge zu den am Tag jeweils gültigen Listenpreisen ausgeführt.
  • 2. Die Preise für In- und Auslandsgeschäfte verstehen sich ab Lager und schließen die Kosten für die Verpackung und den Transport nicht ein, diese werden gesondert berechnet. Die Waren werden unversichert verschickt auf Wunsch kann eine Versicherung abgeschlossen werden. Unterschreitet der Bestellwert einen Betrag von 25 € (vor Umsatzsteuer), so hat der Besteller einen Mindermengenzuschlag von 5 € zu bezahlen.
  • 3. Sofern nicht anders vereinbart werden keine Rabatte und kein Skonto gewährt.
  • 4. Die Rückgabe gelieferter mangelfreier Gegenstände ist nur zulässig, wenn der Verkäufer der Rückgabe vor der Rücksendung schriftlich oder durch Telefax zugestimmt hat. Die Zustimmung zur Rückgabe steht stets unter dem Vorbehalt, dass es sich bei der Rückgabe um originalverpackte, unbeschädigte und verkaufsfähige Ware handelt. Für Rückgaben aus mangelfrei ausgeführten Bestellungen hat der Besteller an den Verkäufer eine Bearbeitungsgebühr von 20 % des Verkaufspreises zu zahlen. Gelieferte mangelfreie Gegenstände, die ohne Zustimmung an den Verkäufer zurückgesandt werden oder sich bei der Rückgabe nicht in originalverpacktem, unbeschädigtem und verkaufsfähigem Zustand befinden, bleiben verkauft und sind vom Besteller zu bezahlen. Der Verkäufer kann diese Ware jederzeit auf Kosten des Bestellers an diesen zurücksenden.
  • 5. Die Wahl des Versandortes und des Förderungsweges sowie Transportmittels erfolgt mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung durch uns nach bestem Ermessen, ohne Übernahme einer Haftung für billigste und schnellste Beförderung.
  • 6. Unsere Preise verstehen sich zuzüglich der zum Zeitpunkt der Lieferung geltenden Mehrwertsteuer.
  • 7. Stellt der Käufer das Transportmittel, so ist er für die pünktliche Bereitstellung verantwortlich. Etwaige Verspätungen sind uns rechtzeitig mitzuteilen. Daraus entstehende Kosten trägt der Käufer.
  • 8. Wir sind zu angemessenen Teillieferungen berechtigt.
  • 9. Unsere Lieferverpflichtung steht stets unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Eigenbelieferung.
  • 10. Angegebene Liefer- und Abladezeiten sind stets unverbindlich, wenn nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wird.
  • 11. Lieferhemmnisse wegen höherer Gewalt oder aufgrund von unvorhergesehenen und nicht von uns zu vertretenden Ereignissen, wie etwa auch Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, nachträglicher Wegfall von Ausfuhr- oder Einfuhrmöglichkeiten sowie unser Eigenbelieferungsvorbehalt gem. vorstehendem Absatz entbinden uns für die Dauer und den Umfang ihrer Einwirkungen von der Verpflichtung, etwa vereinbarte Liefer- oder Abladezeiten einzuhalten. Sie berechtigen uns auch zum Rücktritt vom Vertrag, ohne dass dem Käufer deshalb Schadenersatz oder sonstige Ansprüche zustehen.
  • 12. Wird eine vereinbarte Liefer- oder Abladezeit überschritten, ohne dass ein Lieferhemmnis gem. vorstehendem Absatz vorliegt, so hat uns der Käufer schriftlich eine angemessene Nachfrist von mindestens vier Wochen einzuräumen. Wird auch diese Nachfrist von uns schuldhaft nicht eingehalten, ist der Käufer zum Rücktritt vom Vertrag, nicht hingegen zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aus Nichterfüllung oder Verzug berechtigt, es sei denn, dass uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft.
  • 13. Mängelrügen gegenüber Handelsvertretern, Maklern oder Agenten sind unbeachtlich.
  • 14. Aus der Rüge müssen Art und Umfang des behaupteten Mangels eindeutig zu entnehmen sein.
  • 15. Der Käufer ist verpflichtet, die beanstandete Ware am Untersuchungsort zur Besichtigung durch uns, unsere Lieferanten oder von uns beauftragte Sachverständige bereitzuhalten.
  • 16. Nicht form- und fristgerecht bemängelte Ware gilt als genehmigt und abgenommen.
  • 17. Wenn zwischen Vertragsabschluss und Lieferung aufgrund veränderter Rechtsnormen zusätzliche oder erhöhte Abgaben – insbesondere Zölle, Abschöpfung, Währungsausgleich – anfallen, sind wir berechtigt, den vereinbarten Kaufpreis entsprechend zu erhöhen. Gleiches gilt für Untersuchungsgebühren.
§ 4 Fristen, Termine, Rücktritt, Gefahrübergang
  • 1. Lieferfristen und -termine sowie Leistungsfristen und -termine gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass eine feste Frist oder ein fester Termin vereinbart wurde. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragte Personen oder Unternehmen. Ansonsten genügt zur Wahrung von Lieferfristen und Lieferterminen die rechtzeitige Versandbereitschaft, sofern sie dem Besteller gemeldet wurde.
  • 2. Der Lauf der Liefer- und Leistungsfristen beginnt nicht vor Eingang einer etwa vereinbarten Anzahlung. Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich um den Zeitraum, in dem der Besteller seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Verkäufer nicht nachkommt. Liefer- und Leistungstermine verschieben sich entsprechend.
  • 3. Auf Verlangen hat der Besteller dem Verkäufer nachzuweisen, dass der Lieferung keine rechtlichen Hindernisse aus seiner Sphäre entgegenstehen. Der Verkäufer ist berechtigt, eine von einem solchen Hindernis betroffene Lieferung bis zu einem entsprechenden Nachweis zurückzuhalten. Wird der Nachweis nicht binnen einer vom Verkäufer angemessen gesetzten Frist erbracht, so kann der Verkäufer wegen des noch nicht erfüllten Teils der Bestellung ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten.
  • 4. In Fällen höherer Gewalt und bei sonstigen, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbaren störenden Ereignissen (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, behördliche Maßnahmen), die der Verkäufer nicht zu vertreten hat und die ihm die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, ist der Verkäufer, sofern die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, zum Rücktritt berechtigt. Bei Hindernissen von vorübergehender Dauer verlängern oder verschieben sich die Liefer- und Leistungsfristen um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Das gilt auch, wenn der Verkäufer von anderen Lieferanten selbst nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig beliefert wurde. Soweit dem Besteller infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder der Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Verkäufer von dem Vertrag zurücktreten. Schadenersatzansprüche sind in diesen Fällen ausgeschlossen. Diese Regelung gilt entsprechend bei Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, z.B. Importlizenzen oder Zulassungen, unabhängig davon, ob es dem Verkäufer möglich gewesen wäre, diese Schwierigkeiten bereits bei Vertragsschluss zu erkennen.
  • 5. Handelsübliche Mehr- oder Minderlieferungen sind zulässig. Ebenso sind zumutbare Teillieferungen zulässig. Dabei gilt jede Teillieferung als selbstständiges Geschäft.
  • 6. Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstands an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Unternehmen auf den Besteller über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen. Verzögert sich die Übergabe oder der Versand infolge eines Umstands, dessen Ursache beim Besteller liegt, geht die Gefahr vom Tag der Versandbereitschaft an auf den Besteller über.
  • 7. Die Ware wird nur auf ausdrückliches Verlangen und auf Kosten des Bestellers gegen Transportschäden versichert.
  • 8. Tritt der Besteller vom Vertrag/Bestellung zurück, so hat der Verkäufer Recht auf Schadensersatz. Der Schadenersatz beträgt mindestens 20 % des Auftragswertes.
§ 5 Gewährleistung und Haftung
  • 1. Der Verkäufer übernimmt keine Haftung für die richtige Beratung, die Beschreibung, den Einsatz und die Verwendung der Waren. Vielmehr muss sich der Besteller selbst davon überzeugen, dass die Waren für seinen Einsatzzweck geeignet sind.
  • 2. Beanstandungen wegen Mängeln jeglicher Art (z.B. Sach- und Rechtsmängel, Falschlieferung, Mengenabweichung, Fehlen zugesicherter Eigenschaften) sind unverzüglich schriftlich beim Verkäufer geltend zu machen. Der Kunde ist verpflichtet, die Lieferung sogleich nach ihrer Ankunft auf Mängel, Falschlieferung, Mengenabweichung und dergleichen zu prüfen. Falschlieferungen, Mengenabweichungen und Transportschäden müssen dem Verkäufer unverzüglich, d.h. spätestens acht Tage nach Erhalt, angezeigt werden.
  • 3. Ein Garantieumtausch kann nur erfolgen, wenn die Ware in der Originalverpackung mit Zubehör, komplett an den Verkäufer zurückgesandt wird. Die Ware muss frei eintreffen und wird vom Verkäufer unfrei zurückgesandt. Der Umtausch erfolgt erst und nur nach Erhalt der defekten Teile. Eine detaillierte Beschreibung des Mangels ist beizufügen. Ohne diese Beschreibung und ohne Vorlage der Rechnungs- oder Lieferscheinkopie ist kein Umtausch möglich.
  • 4. Ein Recht, vom Vertrag zurückzutreten, besteht nur dann, wenn der reklamierte Mangel nach dreimaligem Versuch, wofür angemessen Zeit und Gelegenheit bestanden haben muss, nicht behoben werden konnte. Durch den Austausch von Teilen oder ganzen Einheiten treten keine neuen Gewährleistungsfristen in Kraft. Fremdeingriffe führen dazu, dass Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen sind. Austauschteile werden Eigentum des Verkäufers.
  • 5. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass der mängelfreie Teil der Lieferung für den Kunden nicht verwendbar ist
§ 6 Haftung auf Schadenersatz wegen Verschuldens
  • 1. Die Haftung auf Schadenersatz ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe der folgenden Absätze ausgeschlossen oder beschränkt. Das gilt für jeden Grund, z.B. bei Unmöglichkeit, Verzug, Mängeln und für die Haftung aus unerlaubten Handlungen.
  • 2. Bei leichter Fahrlässigkeit von Organen, gesetzlichen Vertretern, Arbeitnehmern oder sonstigen Erfüllungsgehilfen haftet der Verkäufer nicht, soweit es sich nicht um die Haftung für Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit handelt.
  • 3. Bei grober Fahrlässigkeit von Arbeitnehmern (mit Ausnahme der leitenden Angestellten) oder sonstigen Erfüllungsgehilfen haftet der Verkäufer nicht, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Punkte oder um die Haftung für Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit handelt.
  • 4. Für alle Schäden ist die Haftung auf einen Höchstbetrag von 10.000 € je Schadensfall beschränkt.
  • 5. Der Verkäufer übernimmt keine Haftung für Handelswaren, Haftungsansprüche werden an den jeweiligen Vorlieferanten weiter gegeben.
  • 6. Der Verkäufer übernimmt keine Haftung für die richtige Beratung, die Beschreibung, den Einsatz und die Verwendung der Waren. Vielmehr muss sich der Besteller selbst davon überzeugen, dass die Waren für seinen Einsatzzweck geeignet sind.
  • 7. Weitergehende Rechte und Ansprüche stehen dem Käufer nicht zu. Insbesondere haften wir dem Käufer nicht auf Schadenersatz wegen Nicht- oder Schlechterfüllung, es sei denn, dass der von uns gelieferten Ware eine von uns ausdrücklich zugesicherte Eigenschaft fehlt oder auf unserer Seite Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
§ 7 Kündigung
  • 1. Bei Verträgen ohne Mindestlaufzeit ist das Vertragsverhältnis für beide Vertragspartner mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende schriftlich per Einschreiben kündbar.
  • 2. Bei Verträgen mit einer Mindestlaufzeit von zwei Jahren ist das Vertragsverhältnis frühestens zum Ablauf der Mindestlaufzeit kündbar. Die Kündigung muss dem Verkäufer, wenn im Vertrag nichts anderes vorgesehen ist, mindestens vier Wochen vor dem Tag, an dem sie wirksam werden soll, zugehen.
§ 8 Rechnung und Zahlung
  • 1. Die Rechnungsbeträge sind mit Zugang der Rechnung sofort ohne Abzug fällig. Zahlungsziele müssen schriftlich vereinbart sein. Schecks und Wechsel werden nicht angenommen.
  • 2. Alle Zahlungen werden ohne Rücksicht auf andere Verfügungen des Einzahlers zunächst auf Kosten, dann auf Zinsen und danach auf die jeweils älteste Forderung des Kunden angerechnet.
  • 3. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist der Verkäufer berechtigt, vorbehaltlich der Geltendmachung weiterer Rechte, Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu berechnen.
  • 4. Kommt der Kunde mit einer Zahlung aus dem Geschäft in Verzug und/oder werden dem Verkäufer Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Kunden einschränken, so ist der Verkäufer berechtigt, alle Forderungen aus Geschäften sofort fällig zu stellen und sicherheitshalber die Herausgabe der vom Verkäufer gelieferten Ware zu fordern. Der Verkäufer ist dann auch berechtigt, vor Lieferung neuer Ware Vorauszahlung oder Sicherstellung des Rechnungsbetrags zu verlangen oder von nicht erfüllten Verträgen zurückzutreten.
  • 5. Dem Kunden steht kein Zurückbehaltungsrecht zu. Bestehende Gewährleistungsansprüche beeinträchtigen die Fälligkeit der Verkäufer- Forderung nicht.
§ 9 Eigentumsvorbehalt
  • 1. Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises einschließlich der Nebenkosten, wie etwaiger Verzugszinsen, Vollstreckungskosten, Finanzierungskosten und sonstiger aus der Geschäftsverbindung entstehender Kosten, vor.
  • 2. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises einschließlich Nebenforderungen sowie bis zur Bezahlung sämtlicher Warenlieferungen innerhalb der Geschäftsverbindung bleiben die gelieferten Waren Eigentum des Verkäufers.
  • 3. Der Kunde ist berechtigt, über die im Eigentum des Verkäufers stehenden Waren im ordentlichen Geschäftsverkehr zu verfügen, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung fristgerecht nachkommt.
  • 4. Alle Forderungen und Rechte aus dem Weiterverkauf seitens des Kunden (oder einer ggf. dem Kunden gestatteten Vermietung von Ware, an denen der Verkäufer Eigentumsrechte hat) an der unter Eigentumsvorbehalt stehenden verkauften oder vermieteten Ware, tritt der Kunde zur Sicherung an den Verkäufer ab.
  • 5. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Kunde alle erforderlichen Auskünfte über den Bestand der im Eigentum des Verkäufers stehenden Waren, über den Standort der vermieteten Waren und über die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen zu geben sowie seine Abnehmer von der Abtretung in Kenntnis zu setzen.
  • 6. Übersteigt der Wert der zur Sicherung genommenen Ware die Forderung des Verkäufers um mehr als 20 %, so wird der Verkäufer auf Verlangen des Kunden insoweit Sicherheit seiner Wahl freigeben.
  • 7. Der Käufer ist verpflichtet, uns Leergut (Kisten, Paletten etc) in gleicher Art, Menge und gleichen Wertes zurückzugeben, wie er es zum Zwecke der Anlieferung erhalten hat. Das Leergut ist dabei nach den hygienischen Vorschriften in gereinigtem Zustand zurückzugeben. Ist dem Käufer die Rückgabe an uns bei Anlieferung unserer Ware nicht möglich, so hat er unverzüglich und auf eigene Kosten für den Ausgleich des Leergutkontos zu sorgen (Bringschuld). Gerät der Käufer mit der Rückgabe des Leerguts in Verzug, so können wir nach einer angemessenen Nachfristsetzung die Rücknahme verweigern und vom Käufer Schadenersatz in Geld verlangen.
§ 8 Versand und Gefahrtragung
  • 1. Soweit der Kunde zum Versand nichts bestimmt, wählt der Verkäufer die günstigste Versandart (Bahn, Spedition, Post oder Paketdienst) nach eigenem Ermessen. Lieferungen erfolgen unfrei ab Lager.
  • 2. Bei Sendungen des Kunden an den Verkäufer trägt der Kunde das mit dem Versand verbundene Risiko, z.B. das Transportrisiko, bis zum Eintreffen der Ware beim Verkäufer.
  • 3. Auch die Gefahr für frachtfreie Lieferung geht auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die an den Kunden zu liefernde Ware an den Spediteur, den Frachtführer, einen anderen Beförderer oder eine sonst zum Transport bestimmte Person übergibt.
  • 4. Eine Versicherung der Ware gegen Transportschäden erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Kunden.
§ 9 Miete
  • 1. Der Mieter hat sich vor der Übernahme von dem technisch einwandfreien und funktionsfähigen Zustand der Mietware zu überzeugen. Mängel oder Beschädigungen sind vor Mietantritt zu reklamieren. Spätere Reklamationen gehen zum Lasten des Mieters.
  • 2. Der Mieter haftet im vollen Umfang bis zur persönlichen Rückgabe für die gemietete Waren und dessen Zubehör.
  • 3. Der Vermieter weist darauf hin, dass die Mietware nicht versichert ist, ausgenommen sind Kraftfahrzeuge und Anhänger die haftpflicht- aber nicht kasko versichert sind. Eine Kaskoversicherung kann auf Wunsch abgeschlossen werden.
  • 4. der Mieter ist verpflichtet die im Mietvertrag festgelegten Vorauszahlungen und die Zeiten der Mietdauer einzuhalten.
  • 5. Die Verlängerung des Mietverhältnisses ist nur nach Absprache möglich
  • 6. Der Vermieter hat recht auf Schadensersatz bei. a) Verlust, b) Beschädigung, c) verspätete Rückgabe.
§ 10 Urheberrecht
  • 1. Unsere Kataloge, Homepage, E-shops, Bilder und technische Zeichnungen sind unser Eigentum, Nachdruck, Vervielfältigung und Weiterreichung auch Auszugsweise ist erst nach unserer schriftlichen Genehmigung statthaft.
§ 11 Sonstige Vereinbarungen
  • 1. Erfüllungsort für die Lieferung der Ware ist der jeweilige Bestimmungsort, Gerichtsstand der Ort des Verkäufers.
  • 2. Zu unseren Gunsten ist das für den ersten Wiener Gemeindebezirk örtlich und sachlich zuständige Gericht für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis Gerichtsstand. Wir können aber auch einen anderen Gerichtsstand wählen.
  • 3. Es gilt das Recht der Republik Österreich. Internationales Kaufrecht ist ausgeschlossen. Das gilt ausdrücklich auch für die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
  • 4. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Regelungen. Unwirksame Bestimmungen gelten als durch solche wirksame Regelungen ersetzt, die geeignet sind, den wirtschaftlichen Zweck der weggefallenen Regelung soweit wie möglich zu verwirklichen. Wir haben Daten über den Käufer nach dem Datenschutzgesetz gespeichert.

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen gegenüber Unternehmer

§ 1 Allgemeines
  • 1. Sämtliche Angebote, Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Geschäftsbedingungen. Sie sind Bestandteil aller Verträge, die der Verkäufer Hahn Fahrzeugbauteile und Räder Handelsgesellschaft m. b. H. mit dem Besteller über Lieferungen oder Leistungen schließt. Ältere Geschäftsbedingungen verlieren hiermit ihre Gültigkeit.
  • 2. Gegenbestätigungen, Gegenangeboten oder sonstigen Bezugnahmen des Käufers, unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen widersprechen wir hiermit; abweichende Bedingungen des Käufers gelten nur, wenn dies von uns schriftlich bestätigt worden ist.
  • 3. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Angebote, Lieferungen und Leistungen an den Besteller, auch wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
  • 1. Die Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Alle Verträge über Lieferungen und Leistungen sowie alle sonstigen Vereinbarungen und rechtserheblichen Erklärungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder per Telefax erfolgenden Bestätigung des Verkäufers. Das gilt auch für Ergänzungen und Abänderungen.
  • 2. Bestellungen des Käufers gelten erst dann als angenommen, wenn wir sie schriftlich bestätigt haben. Wenn wir einen mündlichen oder fernmündlich geschlossenen Vertrag nicht besonders schriftlich bestätigen, gilt die von uns erteilte Rechnung als Bestätigung.
  • 3. Angaben zum Gegenstand der Lieferung oder der Leistung (z.B. Gewichte, Maße und technische Daten) sowie Darstellungen derselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) geben nur Anhaltspunkte. Sie sind keine zugesicherten Eigenschaften, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Der Besteller hat selbst zu entscheiden ob sich der Gegenstand für seinen Verwendungszweck eignet.
  • 4. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die auf Grund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
  • 5. Bestellungen oder Aufträge kann der Verkäufer innerhalb von 30 Tagen annehmen.
  • 6. Mit der Auftragsbestätigung, Rechnung oder der Lieferung der Ware gilt die Bestellung als angenommen.
  • 7. An abgegebenen Angeboten, Kostenvoranschlägen, dem Besteller zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Berechnungen, Beschreibungen, Bildern, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln behält sich der Verkäufer das Eigentum oder Urheberrecht vor. Der Besteller darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung des Verkäufers Dritten nicht zugänglich machen oder bekannt geben, nutzen oder vervielfältigen. Er hat dieselben auf Verlangen vollständig und ohne Einbehaltung von Kopien an den Verkäufer zurückzugeben.
§ 3 Preise
  • 1. Die Preise gelten für den in der Auftragsbestätigung aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Bestehen keine angebots- oder kundenspezifische Preisvereinbarungen, so werden erteilte Aufträge zu den am Tag jeweils gültigen Listenpreisen ausgeführt.
  • 2. Die Preise für In- und Auslandsgeschäfte verstehen sich ab Werk/Lager und schließen die Kosten für die Verpackung und den Transport nicht ein, diese werden gesondert berechnet. Die Waren werden unversichert verschickt auf Wunsch kann eine Versicherung abgeschlossen werden. Unterschreitet der Bestellwert einen Betrag von 25 € (vor Umsatzsteuer), so hat der Besteller einen Mindermengenzuschlag von 5 € zu bezahlen.
  • 3. Die Wahl des Versandortes und des Förderungsweges sowie Transportmittels erfolgt mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung durch uns nach bestem Ermessen, ohne Übernahme einer Haftung für billigste und schnellste Beförderung.
  • 4. Unsere Preise verstehen sich zuzüglich der zum Zeitpunkt der Lieferung geltenden Mehrwertsteuer.
  • 5. Stellt der Käufer das Transportmittel, so ist er für die pünktliche Bereitstellung verantwortlich. Etwaige Verspätungen sind uns rechtzeitig mitzuteilen. Daraus entstehende Kosten trägt der Käufer.
  • 6. Wir sind zu angemessenen Teillieferungen berechtigt.
  • 7. Unsere Lieferverpflichtung steht stets unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Eigenbelieferung.
  • 8. Angegebene Liefer- und Abladezeiten sind stets unverbindlich, wenn nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wird.
  • 9. Lieferhemmnisse wegen höherer Gewalt oder aufgrund von unvorhergesehenen und nicht von uns zu vertretenden Ereignissen, wie etwa auch Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, nachträglicher Wegfall von Ausfuhr- oder Einfuhrmöglichkeiten sowie unser Eigenbelieferungsvorbehalt gem. vorstehendem Absatz entbinden uns für die Dauer und den Umfang ihrer Einwirkungen von der Verpflichtung, etwa vereinbarte Liefer- oder Abladezeiten einzuhalten. Sie berechtigen uns auch zum Rücktritt vom Vertrag, ohne dass dem Käufer deshalb Schadenersatz oder sonstige Ansprüche zustehen.
  • 10. Wird eine vereinbarte Liefer- oder Abladezeit überschritten, ohne dass ein Lieferhemmnis gem. vorstehendem Abs vorliegt, so hat uns der Käufer schriftlich eine angemessene Nachfrist von mindestens zwei Wochen einzuräumen. Wird auch diese Nachfrist von uns schuldhaft nicht eingehalten, ist der Käufer zum Rücktritt vom Vertrag, nicht hingegen zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aus Nichterfüllung oder Verzug berechtigt, es sei denn, dass uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft.
  • 11. Mängelrügen gegenüber Handelsvertretern, Maklern oder Agenten sind unbeachtlich.
  • 12. Aus der Rüge müssen Art und Umfang des behaupteten Mangels eindeutig zu entnehmen sein.
  • 13. Der Käufer ist verpflichtet, die beanstandete Ware am Untersuchungsort zur Besichtigung durch uns, unsere Lieferanten oder von uns beauftragte Sachverständige bereitzuhalten.
  • 14. Nicht form- und fristgerecht bemängelte Ware gilt als genehmigt und abgenommen.
  • 15. Wenn zwischen Vertragsabschluss und Lieferung aufgrund veränderter Rechtsnormen zusätzliche oder erhöhte Abgaben – insbesondere Zölle, Abschöpfung, Währungsausgleich – anfallen, sind wir berechtigt, den vereinbarten Kaufpreis entsprechend zu erhöhen. Gleiches gilt für Untersuchungsgebühren.
  • 16. Sofern nicht anders vereinbart, werden keine Rabatte und kein Skonto gewährt.
  • 17. Die Rückgabe gelieferter mangelfreier Gegenstände ist nur zulässig, wenn der Verkäufer der Rückgabe vor der Rücksendung schriftlich oder durch Telefax zugestimmt hat. Die Zustimmung zur Rückgabe steht stets unter dem Vorbehalt, dass es sich bei der Rückgabe um originalverpackte, unbeschädigte und verkaufsfähige Ware handelt. Für Rückgaben aus mangelfrei ausgeführten Bestellungen hat der Besteller an den Verkäufer eine Bearbeitungsgebühr von 20 % des Verkaufspreises zu zahlen. Gelieferte mangelfreie Gegenstände, die ohne Zustimmung an den Verkäufer zurückgesandt werden oder sich bei der Rückgabe nicht in originalverpacktem, unbeschädigtem und verkaufsfähigem Zustand befinden, bleiben verkauft und sind vom Besteller zu bezahlen. Der Verkäufer kann diese Ware jederzeit auf Kosten des Bestellers an diesen zurücksenden.
§ 4 Fristen, Termine, Rücktritt, Gefahrübergang
  • 1. Lieferfristen und -termine sowie Leistungsfristen und -termine gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass eine feste Frist oder ein fester Termin vereinbart wurde. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragte Personen oder Unternehmen. Ansonsten genügt zur Wahrung von Lieferfristen und Lieferterminen die rechtzeitige Versandbereitschaft, sofern sie dem Besteller gemeldet wurde.
  • 2. Der Lauf der Liefer- und Leistungsfristen beginnt nicht vor Eingang einer etwa vereinbarten Anzahlung. Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich um den Zeitraum, in dem der Besteller seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Verkäufer nicht nachkommt. Liefer- und Leistungstermine verschieben sich entsprechend.
  • 3. Auf Verlangen hat der Besteller dem Verkäufer nachzuweisen, dass der Lieferung keine rechtlichen Hindernisse aus seiner Sphäre entgegenstehen. Der Verkäufer ist berechtigt, eine von einem solchen Hindernis betroffene Lieferung bis zu einem entsprechenden Nachweis zurückzuhalten. Wird der Nachweis nicht binnen einer vom Verkäufer angemessen gesetzten Frist erbracht, so kann der Verkäufer wegen des noch nicht erfüllten Teils der Bestellung ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten.
  • 4. In Fällen höherer Gewalt und bei sonstigen, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbaren störenden Ereignissen (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, behördliche Maßnahmen), die der Verkäufer nicht zu vertreten hat und die ihm die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, ist der Verkäufer, sofern die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, zum Rücktritt berechtigt. Bei Hindernissen von vorübergehender Dauer verlängern oder verschieben sich die Liefer- und Leistungsfristen um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Das gilt auch, wenn der Verkäufer von anderen Lieferanten selbst nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig beliefert wurde. Soweit dem Besteller infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder der Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Verkäufer von dem Vertrag zurücktreten. Schadenersatzansprüche sind in diesen Fällen ausgeschlossen. Diese Regelung gilt entsprechend bei Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, z.B. Importlizenzen oder Zulassungen, unabhängig davon, ob es dem Verkäufer möglich gewesen wäre, diese Schwierigkeiten bereits bei Vertragsschluss zu erkennen.
  • 5. Handelsübliche Mehr- oder Minderlieferungen sind zulässig. Ebenso sind zumutbare Teillieferungen zulässig. Dabei gilt jede Teillieferung als selbstständiges Geschäft.
  • 6. Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstands an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Unternehmen auf den Besteller über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen. Verzögert sich die Übergabe oder der Versand infolge eines Umstands, dessen Ursache beim Besteller liegt, geht die Gefahr vom Tag der Versandbereitschaft an auf den Besteller über.
  • 7. Die Ware wird nur auf ausdrückliches Verlangen und auf Kosten des Bestellers gegen Transportschäden versichert.
  • 8. Tritt der Besteller vom Vertrag/Bestellung zurück, so hat der Verkäufer Recht auf Schadensersatz. Der Schadenersatz beträgt mindestens 20 % des Auftragswertes.
§ 5 Gewährleistung, Hinweispflicht
  • 1. Die vom Verkäufer gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Besteller oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig auf Mängel, Übereinstimmung mit der Bestellung und Vollständigkeit zu untersuchen. Sie gelten als genehmigt, wenn eine Mängelrüge nicht unverzüglich, spätestens aber binnen 8 Tagen nach Ablieferung des Liefergegenstands bzw. wenn der Mangel bei der unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung nicht erkennbar war, binnen 8 Tagen nach der Entdeckung des Mangels schriftlich oder per Telefax beim Verkäufer eingegangen ist. Auf sein Verlangen ist der beanstandete Liefergegenstand frachtfrei an den Verkäufer zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet der Verkäufer die Kosten des billigsten Versandweges. Dies gilt nicht, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die gekaufte Sache nach der Lieferung an einen anderen Ort als den Wohnsitz oder die gewerbliche Niederlassung des Empfängers verbracht worden ist, es sei denn, das Verbringen entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Sache.
  • 2. Bei Mängeln der gelieferten Gegenstände kann der Verkäufer innerhalb angemessener Frist an Stelle von Rücktritt oder Minderung die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache wählen.
  • 3. Wenn die Nacherfüllung für den Verkäufer mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist und den Verkäufer deshalb unangemessen belastet, kann er die Nacherfüllung verweigern. Im Fall der Verweigerung der Nacherfüllung oder der Verspätung der Wahl des Gewährleistungsrechts oder im Fall des Fehlschlagens der Nacherfüllung kann der Besteller nach seiner Wahl Rücktritt oder Minderung verlangen.
  • 4. Jeder Mangel und jede Funktionsstörung der Ware ist dem Verkäufer unverzüglich in geeigneter Form anzuzeigen.
  • 5. Sämtliche Gewährleistungsansprüche verjähren in einem Jahr nach Zugang der Ware.
§ 6 Haftung für Schadenersatz wegen Verschuldens
  • 1. Die Haftung auf Schadenersatz ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe der folgenden Absätze ausgeschlossen oder beschränkt. Das gilt für jeden Grund, z.B. bei Pflichtverletzungen, bei Unmöglichkeit, Verzug, Mängeln und für die Haftung aus unerlaubten Handlungen.
  • 2. Bei leichter Fahrlässigkeit von Organen, gesetzlichen Vertretern, Arbeitnehmern oder sonstigen Erfüllungsgehilfen haftet der Verkäufer nicht, soweit es sich nicht um die Haftung für Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit handelt.
  • 3. Bei grober Fahrlässigkeit von Arbeitnehmern (mit Ausnahme der leitenden Angestellten) oder sonstigen Erfüllungsgehilfen haftet der Verkäufer nicht, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Punkte oder um die Haftung für Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit handelt.
  • 4. Für alle Schäden ist die Haftung auf einen Höchstbetrag von 10.000 € je Schadensfall beschränkt.
  • 5. Der Verkäufer übernimmt keine Haftung für Handelswaren, Haftungsansprüche werden an den jeweiligen Vorlieferanten weiter gegeben.
  • 6. Der Verkäufer übernimmt keine Haftung für die richtige Beratung, die Beschreibung, den Einsatz und die Verwendung der Waren. Vielmehr muss sich der Besteller selbst davon überzeugen, dass die Waren für seinen Einsatzzweck geeignet sind.
  • 7. Weitergehende Rechte und Ansprüche stehen dem Käufer nicht zu. Insbesondere haften wir dem Käufer nicht auf Schadenersatz wegen Nicht- oder Schlechterfüllung, es sei denn, dass der von uns gelieferten Ware eine von uns ausdrücklich zugesicherte Eigenschaft fehlt oder auf unserer Seite Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
  • 1. Der Verkäufer behält sich an allen gelieferten Waren (Vorbehaltsware) das Eigentum vor, bis der Besteller den Kaufpreis für die gelieferte Ware und alle sonstigen jeweils noch bestehenden Zahlungsverbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung getilgt hat.
  • 2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, z.B. bei Verzug mit der Zahlung von gesicherten Forderungen, kann der Verkäufer dem Besteller den Ge- oder Verbrauch der Vorbehaltsware untersagen oder die Vorbehaltsware zurücknehmen. Die Rücknahme stellt nur dann einen Rücktritt vom Vertrag dar, wenn der Verkäufer dies auch schriftlich erklärt. Nach Rücknahme ist der Verkäufer zur Verwertung befugt, wobei der Erlös auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen ist.
  • 3. Der Besteller tritt bereits jetzt die ihm aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware oder dem sonstigen Veräußerungsgeschäft darüber gegen seine Kunden zustehenden Kaufpreisforderungen oder sonstigen Vergütungsansprüche einschließlich aller Nebenrechte an den Verkäufer ab. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Der Abnehmer ist zu einer Weiterveräußerung oder einer sonstigen Veräußerung der Vorbehaltsware nur dann berechtigt und ermächtigt, wenn sichergestellt ist, dass die Forderungen an diesem Geschäft auf den Verkäufer übergehen. Verarbeitung oder Umbildung der gelieferten Vorbehaltsware erfolgt stets für den Verkäufer als Hersteller. Erlischt das (Mit-)Eigentum durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-)Eigentum des Bestellers an der einheitlichen Sache wertanteilig auf den Verkäufer zur Sicherung seiner Ansprüche übergeht.
  • 4. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, z.B. Pfändungen, wird der Besteller auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, die dem Verkäufer in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Besteller. Der Besteller verwahrt die Vorbehaltsware für den Verkäufer. Er hat sie gegen Feuer, Diebstahl sowie Wasser zu versichern.
  • 5. Der Besteller ist bis auf Widerruf zur Einziehung der an den Verkäufer abgetretenen Forderungen ermächtigt. Der Verkäufer darf von diesem Widerrufsrecht keinen Gebrauch machen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus der Geschäftsverbindung ordnungsgemäß nachkommt und solange keine Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers erheblich einschränken. Liegen die Voraussetzungen für die Ausübung des Widerrufsrechts vor, so kann der Verkäufer verlangen, dass der Besteller dem Verkäufer die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug dieser Forderungen erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen an den Verkäufer aushändigt und dem Schuldner die Abtretung anzeigt. Die Abtretungsanzeige an die Schuldner kann der Verkäufer auch selbst vornehmen.
  • 6. Übersteigt der realisierbare Wert aller bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, ist der Verkäufer auf Verlangen des Bestellers zur Freigabe von Sicherheiten nach Wahl des Verkäufers verpflichtet.
  • 7. Der Käufer ist verpflichtet, uns Leergut (Kisten, Paletten etc) in gleicher Art, Menge und gleichen Wertes zurückzugeben, wie er es zum Zwecke der Anlieferung erhalten hat. Das Leergut ist dabei nach den hygienischen Vorschriften in gereinigtem Zustand zurückzugeben. Ist dem Käufer die Rückgabe an uns bei Anlieferung unserer Ware nicht möglich, so hat er unverzüglich und auf eigene Kosten für den Ausgleich des Leergutkontos zu sorgen (Bringschuld). Gerät der Käufer mit der Rückgabe des Leerguts in Verzug, so können wir nach einer angemessenen Nachfristsetzung die Rücknahme verweigern und vom Käufer Schadenersatz in Geld verlangen.
§ 8 Zahlungsbedingungen
  • 1. Die Rechnungsbeträge sind, sofern nicht anders vereinbart, sofort bei Übergabe ohne Abzug an den Verkäufer zu bezahlen. Schecks oder Wechsel führen erst mit deren Einlösung zur Zahlung.
  • 2. Gerät der Besteller in Zahlungsverzug, so hat er die Forderung des Verkäufers während des Verzugs mit den gesetzlichen Verzugszinsen gem. § 456 UGB, das sind 9,2% über dem Basiszinssatz, zu verzinsen. Die Geltendmachung oder der Nachweis eines höheren oder geringeren Verzugsschadens bleibt erhalten.
  • 3. Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen oder die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Bestellers ist nur zulässig, wenn die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
  • 4. Werden nach Abschluss des Vertrags Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers wesentlich einschränken, ist der Verkäufer berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen.
§ 9 Miete
  • 1. Der Mieter hat sich vor der Übernahme von dem technisch einwandfreien und funktionsfähigen Zustand der Mietware zu überzeugen. Mängel oder Beschädigungen sind vor Mietantritt zu reklamieren. Spätere Reklamationen gehen zu Lasten des Mieters.
  • 2. Der Mieter haftet im vollen Umfang bis zur persönlichen Rückgabe für die gemietete Waren und dessen Zubehör.
  • 3. Der Vermieter weist darauf hin, dass die Mietware nicht versichert ist, ausgenommen sind Kraftfahrzeuge und Anhänger, die haftpflicht- aber nicht kaskoversichert sind. Eine Kaskoversicherung kann auf Wunsch abgeschlossen werden.
  • 4. Der Mieter ist verpflichtet, die im Mietvertrag festgelegten Vorauszahlungen und die Zeiten der Mietdauer einzuhalten.
  • 5. Die Verlängerung des Mietverhältnisses ist nur nach Absprache möglich.
  • 6. Der Vermieter hat recht auf Schadensersatz bei: a) Verlust, b) Beschädigung, c) verspäteter Rückgabe
§ 10 Urheberrecht
  • 1. Unsere Kataloge, Homepage, E-shops, Bilder und technische Zeichnungen sind unser Eigentum. Nachdruck, Vervielfältigung und Weiterreichung, auch auszugsweise, ist erst nach unserer schriftlichen Genehmigung statthaft.
§ 11 Sonstige Bestimmungen
  • 1. Erfüllungsort für die Lieferung der Ware ist der jeweilige Bestimmungsort, Gerichtsstand der Ort des Verkäufers.
  • 2. Zu unseren Gunsten ist das für den ersten Wiener Gemeindebezirk örtlich und sachlich zuständige Gericht für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis Gerichtsstand. Wir können aber auch einen anderen Gerichtsstand wählen.
  • 3. Es gilt das Recht der Republik Österreich. Internationales Kaufrecht ist ausgeschlossen. Das gilt ausdrücklich auch für die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
  • 4. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Regelungen. Unwirksame Bestimmungen gelten als durch solche wirksame Regelungen ersetzt, die geeignet sind, den wirtschaftlichen Zweck der weggefallenen Regelung soweit wie möglich zu verwirklichen. Wir haben Daten über den Käufer nach dem Datenschutzgesetz gespeichert.
Hinweis:

Der Verkäufer behält sich das Recht vorbehält, dem Kreditversicherer die für die Kreditversicherung erforderlichen Daten zu übermitteln.